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Nr. 709a

Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG)

vom 18. September 1990 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 78 Absatz 1 der Bundesverfassung1 und die Artikel 18a Absatz 2, 18b, 20 Absatz 2, 24 und 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 19662, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. September 19893, * beschliesst:


1 Allgemeine Bestimmungen § 1

Zweck

1 Das Gesetz bezweckt, a.

die einheimischen Tiere und Pflanzen, ihre Lebensräume und deren Umgebung zu schützen, b.

beeinträchtigte oder zerstörte Lebensräume einheimischer Tiere und Pflanzen wiederherzustellen oder ihre Wiederherstellung zu fördern, c.

die Landschaft vor Verarmung oder Verunstaltung zu bewahren und ausgeräumte Landschaften wieder zu bereichern, d.

die Grundlagenforschung und die Bestrebungen zum Schutz der Natur und Landschaft zu unterstützen.

1

SR 101

2

SR 451. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

3

GR 1989 1070

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

K 1990 1866 | G 1990 572

2

Nr. 709a


§ 2

Rücksichtnahme 1 Jeder einzelne hat zur Natur und zur Landschaft Sorge zu tragen.


§ 3

Information und Zusammenarbeit 1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Natur- und Landschaftsschutzes, über Ziel und Inhalt der Schutzmassnahmen und über die Möglichkeit zur Eigeninitiative informiert wird. 2 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden arbeiten bei der Information sowie bei der Vorbereitung und beim Vollzug von Schutzmassnahmen miteinander und mit privaten Organisationen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Land- und Waldwirtschaft zusammen. *3 Der Kanton kann die Gemeinden zur Mitwirkung bei seinen Erhebungen und Massnahmen heranziehen.


§ 3a *

Zuständigkeit * 1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen besorgen die laufenden Geschäfte des Natur- und Landschaftsschutzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Sie wirken bei der Ausarbeitung und Durchführung von Naturschutzmassnahmen des Kantons mit, beraten die Gemeinden bei ihren Aufgaben in diesem Bereich und erteilen Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966. 2 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen. 3 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. *4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Ausgabenkompetenzen.


§ 3b *


2 Natur- und Landschaftsschutz bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben § 4

Erfüllung öffentlicher Aufgaben 1 Unter Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind insbesondere zu verstehen: a.

Planung, Errichtung und Veränderung von Bauten und Anlagen durch Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, b.

Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, c.

Gewährung von Beiträgen an Planungen, Bauten und Anlagen.

Nr. 709a

3


§ 5

Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sorgen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dafür, dass die Landschaft und die Lebensräume der Tiere und Pflanzen geschont und grundsätzlich erhalten werden. *2 Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz im Sinn des ökologischen Ausgleichs zu sorgen. 3 Die Pflichten zur Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes gelten unabhängig von der Einstufung des Objekts im Sinn von § 16. 4 Die Behörden erfüllen diese Pflichten, indem sie *a.

eigene Bauten und Anlagen entsprechend planen, gestalten und unterhalten oder auf ihre Errichtung verzichten, b.

Konzessionen und Bewilligungen allenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilen oder verweigern, c.

Beiträge allenfalls unter Bedingungen und Auflagen gewähren oder verweigern.


§ 6 *

Stellungnahme der zuständigen Dienststelle 1 Haben Entscheide oder Beschlüsse von Kanton oder Gemeinden auf die Landschaften oder die Lebensräume von Tieren und Pflanzen, die in den Bestandesaufnahmen nach § 15 enthalten sind, erhebliche Auswirkungen, ist vorgängig die Stellungnahme der zuständigen Dienststelle einzuholen.


§ 7

Naturnahe Land- und Waldwirtschaft 1 Der Regierungsrat unterstützt Bestrebungen für eine naturnahe Land- und Waldwirtschaft, die freilebende Tiere und Pflanzen schont und die Vielfalt der Landschaft gewährleistet.


3 Ökologischer Ausgleich § 8

Ökologische Ausgleichsflächen 1 Mit neuen ökologischen Ausgleichsflächen sollen die Überlebenschancen der vorhandenen Tier- und Pflanzenarten gesichert werden. Sie dienen a.

der Erweiterung und Vernetzung bestehender und isolierter naturnaher Lebensräume für Tiere und Pflanzen, b.

der Schaffung neuer Lebensräume für Tiere und Pflanzen, c.

der Unterstützung einer naturnahen Bodennutzung, d.

der Bereicherung des Landschaftsbildes.

4

Nr. 709a

2 Als ökologische Ausgleichsflächen gelten insbesondere naturnahe Hecken, Feldgehölze, Waldränder, offene Bachläufe, Kleingewässer sowie extensiv genutzte Kulturlandflächen und Böschungen.


§ 9 *

Grundsatz

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb von Siedlungen genügend ökologische Ausgleichsflächen vorhanden sind. Ökologische Ausgleichsflächen sind insbesondere auf den Grundstücken des Kantons und der Gemeinden zu schaffen und zu unterhalten. 2 Ist der Bestand an ökologischen Ausgleichsflächen ungenügend oder sind die Wechselbeziehungen unter ihnen unterbrochen, sorgen die Gemeinden für eine Ergänzung oder Vernetzung.


§ 10

Leitplanung

1 Die Gemeinden erlassen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Dienststelle einen Leitplan für die anzustrebenden Ergänzungen oder Vernetzungen der ökologischen Ausgleichsflächen. *2 Die ökologischen Verhältnisse der umliegenden Gemeinden sind mitzuberücksichtigen. 3 Der Leitplan ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellen. Er ist öffentlich bekanntzumachen.


§ 11

Vorgehen

1 Die Ergänzung oder Vernetzung der ökologischen Ausgleichsflächen hat durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern zu erfolgen. 2 Sind wichtige Wechselbeziehungen unter den ökologischen Ausgleichsflächen unterbrochen, kann die Gemeinde die Ergänzung oder Vernetzung durch Verordnung oder Verfügung anordnen. *3 Sind weder der Eigentümer noch der Bewirtschafter bereit oder in der Lage, durch Verordnung oder Verfügung angeordnete Massnahmen selber zu treffen, haben sie die Ersatzvornahme zu dulden.

Nr. 709a

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4 Besondere Schutzobjekte 4.1 Gegenstand § 12

Lebensräume von Tieren und Pflanzen 1 Schutzwürdig können insbesondere folgende Lebensräume von Tieren und Pflanzen sein: a.

stehende und fliessende Gewässer, ihre Ufer und Auen, b.

Heiden, Moore, Sümpfe, Quell- und Hochstaudenfluren, c.

Magerwiesen und Trockenstandorte, d.

Hecken, Feldgehölze und Waldränder mit ihren Säumen sowie wertvolle Einzelbäume, e.

Naturwälder,

f.

Fels-, Steinschutt- und Geröllfluren, g.

alpine Urwiesen,

h.

Sekundärstandorte wie Steinbrüche, Kies- und Mergelgruben, Torf- und Lehmstiche, i.

Schlaf- und Brutstätten gefährdeter Tierarten in Bauten.


§ 13

Tier-, Pflanzen- und Pilzarten 1 Schutzwürdig sind insbesondere Tier-, Pflanzen- und Pilzarten, a.

deren Bestand in den letzten Jahrzehnten stark abgenommen hat, b.

die nie häufig waren oder c.

deren Bestand ohne Schutzmassnahmen nicht gewährleistet ist.


§ 14

Landschaften und Einzelobjekte 1 Schutzwürdig können insbesondere folgende Landschaften sein: a.

See- und Flusslandschaften, b.

reich gegliederte Landschaften mit einer hohen Dichte verschiedenartiger Lebensräume, c.

Landschaften, die aufgrund ihrer Geomorphologie einzigartig sind, d.

traditionelle Kulturlandschaften mit ausgedehnten Hochstamm-Obstgärten oder andern Eigenheiten, die aus besonderer Bewirtschaftung hervorgegangen sind, e.

Aussichtspunkte,

f.

Felsformationen, Schluchten und Höhlen, Karstformen, Bergsturzgebiete und insbesondere durch Gletscher und Wassereinwirkung entstandene Oberflächenformen, g.

geologische Aufschlüsse, Findlinge, Mineralien- und Fossilfundstellen, h.

Landschaftselemente von historischer Bedeutung (historische Wege).

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Nr. 709a


4.2 Inventare * § 15 *


§ 16 *


§ 17

Inventar der Objekte von regionaler Bedeutung 1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der betroffenen Gemeinden ein Inventar der Objekte, denen regionale Bedeutung zukommt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen. *2 Die Einstufung als Objekt von regionaler Bedeutung stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Gefährdung, Eigenart, typischer Charakter, wissenschaftlicher und pädagogischer Wert, Lage, Vielfalt, Grösse und Verteilung. 3 Das Inventar enthält eine Umschreibung der Objekte, die massgeblichen Kriterien für ihre Einstufung und Aussagen über die erforderlichen Schutzmassnahmen.


§ 18 *

Inventar der Objekte von lokaler Bedeutung 1 Die Gemeinden erlassen ein Inventar der Objekte, denen lokale Bedeutung zukommt. 2 Die Verwaltungs- und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Erlass des Inventars sind ausgeschlossen.


§ 19

Frist

1 Die Inventare der Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.


§ 20 *

Anpassung

1 Die Inventare sind regelmässig nachzuführen.


5 Schutzmassnahmen § 21

Schutz- und Unterhaltserfordernis 1 Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden prüfen, ob und welche Massnahmen zum Schutz und Unterhalt der Objekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung erforderlich sind.

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§ 22

Form der Schutzmassnahmen 1 Als Schutzmassnahmen gelten a.

Schutzzonen in Zonenplänen und Vorschriften in Bau- und Zonenreglementen, b.

Schutzverordnungen, c.

Verfügungen über Einzelobjekte, die nur einen Grundeigentümer betreffen, d.

Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder Bewirtschaftern.

2 Schutzmassnahmen der Gemeinden sind nach Möglichkeit im Rahmen der Ortsplanung zu treffen. 3 Schutzmassnahmen des Kantons erfolgen in der Regel durch Schutzverordnungen. 4 Die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt sind in der Regel durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder Bewirtschaftern festzulegen. 5 Schutz und Unterhalt können auch durch den Erwerb von Grundstücken oder dinglichen Rechten oder durch Landumlegungen sichergestellt werden.


§ 23

Massnahmen des Kantons 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Verordnungen, und die sonst zuständigen Behörden des Kantons treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und Unterhalt der Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung, zur Erhaltung von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen und zum Schutz bedrohter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten. *2 Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören. 3 Der Regierungsrat kann die Befugnis zum Schutz und Unterhalt ganz oder teilweise der betroffenen Gemeinde übertragen.


§ 24

Massnahmen der Gemeinden 1 Die Gemeinden treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und Unterhalt der Objekte von lokaler Bedeutung. 2 … *


§ 25

Inhalt

1 Die Schutzmassnahmen sollen enthalten: a.

eine genaue Bezeichnung der Schutzobjekte, b.

den Schutzzweck,

c.

die Schutzvorschriften, Eigentumsbeschränkungen sowie allfällige Pflege- und Wiederherstellungsmassnahmen, d.

die grundsätzliche Art allfälliger Abgeltungen.

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Nr. 709a


§ 26

Eigentumsbeschränkungen 1 In den Schutzverordnungen und Verfügungen können Eigentumsbeschränkungen angeordnet werden. 2 Soweit andere Massnahmen nicht genügen, können Grundstücke oder dingliche Rechte enteignet werden.


§ 27 *

Pflegepläne

1 Trifft der Kanton eine Schutzmassnahme, kann die zuständige Dienststelle einen Pflegeplan aufstellen. Die betroffenen Gemeinden, Bewirtschafter und Grundeigentümer sind anzuhören. *2 Trifft die Gemeinde eine Schutzmassnahme, kann sie einen Pflegeplan aufstellen. Die betroffenen Bewirtschafter und Grundeigentümer und, bei Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung, die zuständige Dienststelle sind anzuhören. *3 Der Pflegeplan regelt die Durchführung von Nutzung und Unterhalt im Rahmen der Schutzmassnahme.


§ 28

Durchführung der Pflege 1 Die Pflege geschützter Gebiete bleibt grundsätzlich den Bewirtschaftern überlassen. 2 Mit den Bewirtschaftern können Pflegevereinbarungen getroffen werden. Die Grundeigentümer sind in der Regel anzuhören oder über getroffene Vereinbarungen zu verständigen. 3 Ist der Bewirtschafter nicht bereit, die vorgesehenen Nutzungs- und Unterhaltsmassnahmen durchzuführen, können er und der Eigentümer durch Verfügung der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Vornahme durch Dritte zu dulden.


§ 29 *

Ausnahmen von Schutzvorschriften 1 Ausnahmen von den Schutzvorschriften in Verordnungen können bewilligt werden, wenn sie im Interesse des Schutzziels liegen oder wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 2 Bei Ausnahmebewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen finden die §§ 180-182 des Planungs- und Baugesetzes4 Anwendung. Über andere Ausnahmebewilligungen entscheidet bei kantonalen Schutzmassnahmen die zuständige Dienststelle, sonst die Gemeinde. *3 Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen oder Tätigkeiten, die ein geschütztes Objekt beeinträchtigen, sind mit der Auflage zu versehen, in der näheren Umgebung Ersatz im Sinn des ökologischen Ausgleichs zu schaffen.

4

SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 709a

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§ 30

Ersatzabgabe 1 Ist für den Gesuchsteller ein Ersatz für das beeinträchtigte Objekt nicht möglich, hat er einen Betrag in den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz einzuzahlen. 2 Der Betrag wird durch die Bewilligungsbehörde festgelegt. Er ist in der Regel für den ökologischen Ausgleich in der Umgebung des Objekts zu verwenden. 3 Die Höhe des Betrags richtet sich nach den Aufwendungen für einen Ersatz der beeinträchtigten Fläche beziehungsweise für Ersatzmassnahmen bei unterbrochenen Wechselbeziehungen. Er umfasst die Kosten für den erforderlichen Landerwerb, allfällige bauliche Massnahmen, Neupflanzungen, die nach dem Gesetz zu leistenden Abgeltungen und Pflegebeiträge für eine Dauer von zehn Jahren sowie für nachweisbaren sonstigen Aufwand.


6 Entschädigungen und Beiträge 6.1 Enteignungsentschädigung § 31

Entschädigung und Verfahren 1 Eigentumsbeschränkungen aufgrund dieses Gesetzes, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. 2 Das Verfahren und die Entschädigung bei Enteignungen oder enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen richten sich nach dem Enteignungsgesetz.


6.2 Beiträge § 32 *

Pflegebeiträge und Abgeltungen 1 Die Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Beiträge an ihre Aufwendungen als Folge von Schutzmassnahmen oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach diesem Gesetz. Ebenso haben sie Anspruch auf angemessene Abgeltungen ihrer Ertragsausfälle als Folge solcher Massnahmen. 2 Die Höhe der Beiträge und der Abgeltungen richtet sich insbesondere nach a.

dem Aufwand für die Bewirtschaftung, b.

den Bewirtschaftungsbedingungen, c.

dem Ertragsausfall bei einer standortgerechten Nutzung, d.

der ökologischen Qualität, namentlich der Artenvielfalt.

10

Nr. 709a

3 Entschädigungen für die gleichen Leistungen nach Massgabe anderer Rechtsgrundlagen, namentlich der Landwirtschaftsgesetzgebung, werden angerechnet. Doppelzahlungen sind ausgeschlossen. 4 Die Abgeltungen sind in Verfügungen oder Verträgen mit einer Geltungsdauer von höchstens zehn Jahren festzulegen. Nach Ablauf dieser Dauer sind sie veränderten Verhältnissen anzupassen oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, durch Pflegebeiträge zu ersetzen.


§ 33 *


§ 34

Allgemeine Beiträge 1 Der Kanton kann Gemeinden, privaten Vereinigungen für Natur- und Landschaftsschutz und Privaten Beiträge ausrichten für a.

weitere Schutz- oder Pflegemassnahmen, b.

die Verbesserung oder Neuschaffung von Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, c.

den Erwerb von Grundstücken oder dinglichen Rechten, d.

die Übernahme von Kontrollaufgaben, e.

wissenschaftliche Untersuchungen und Publikationen.


§ 35

Einstellung und Rückforderung 1 Werden Beiträge nicht zweckentsprechend verwendet oder werden Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, sind die Leistungen ganz oder teilweise einzustellen. Unrechtmässig bezogene Leistungen können mit Zins von fünf Prozent zurückgefordert werden.


2 Das Nähere regelt das Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 19965. * 6.3 Kostentragung und Finanzierung § 36 *

Kostentragung 1 Der Kanton trägt die Kosten der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung. 2 Die Standortgemeinde trägt die Kosten der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Objekte von lokaler Bedeutung. Die Beiträge des Bundes an diese Kosten werden den Gemeinden nach Massgabe ihres Aufwandes vergütet.

5

SRL Nr. 601

Nr. 709a

11


§ 37

Voranschlag

1 Jährlich wiederkehrende Ausgaben werden aus der Laufenden Rechnung bestritten.


§ 38

Fonds für Natur- und Landschaftsschutz 1 Der Kanton unterhält einen Fonds für Natur- und Landschaftsschutz. Der Fonds dient zur Finanzierung der dem Kanton aus diesem Gesetz erwachsenden Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken oder dinglichen Rechten und für andere nicht voraussehbare Kosten. 2 Dem Fonds werden über den Voranschlag Beträge überwiesen. Leistungen Dritter, Ersatzabgaben, Subventionen und Vermächtnisse für den Natur- und Landschaftsschutz fliessen in den Fonds. 3 Der Regierungsrat verfügt über den Fonds. Er kann Verfügungskompetenzen delegieren.

7 … *


§ 39


§ 40 *


§ 41 *


§ 42 *


8 Verfahren und Rechtsschutz 8.1 Planungszonen * § 43

... * 1 Zur Sicherstellung einer zukünftigen Schutzverordnung kann die zuständige Behörde Planungszonen erlassen. 2 Bei kantonalen Schutzmassnahmen ist der Regierungsrat zuständig. 3 Im übrigen sind die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes über die Planungszone (§§ 83-85) anzuwenden.

12

Nr. 709a


8.2 Schutzverordnungen * § 44 *

Auflage, Einsprachen 1 Kantonale Schutzverordnungen sind durch die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruktionsinstanz, kommunale Schutzverordnungen durch die Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen. *2 Den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern sind der Verordnungsentwurf und der zugehörige Schutzplan mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist zuzustellen.
3 Einsprachen sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Zustellung an die Grundeigentümer angegebenen Stelle einzureichen. *4 Die Instruktionsinstanz prüft die Einsprachen bei kantonalen, die Gemeinde bei kommunalen Schutzverordnungen. Sie versuchen, die Einsprachen gütlich zu erledigen. * § 45 *

Beschlussfassung, Genehmigung 1 Der Regierungsrat beschliesst kantonale Schutzverordnungen und entscheidet über allfällige dagegen gerichtete Einsprachen. Bei kommunalen Schutzverordnungen stehen diese Befugnisse der Gemeinde zu. Kommunale Schutzverordnungen können innert 20 Tagen seit dem Tag der Beschlussfassung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. *2 Die Gemeinde übermittelt dem Regierungsrat kommunale Schutzverordnungen in der beschlossenen Fassung zur Genehmigung. Dieser entscheidet mit der Genehmigung über allfällige Verwaltungsbeschwerden. *3 Der Entscheid des Regierungsrates nach Absatz 2 kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht6 angefochten werden, soweit der Regierungsrat über die Beschwerden befindet oder Anordnungen trifft, an deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse besteht.


§ 45a * Koordination, Veröffentlichung1 Verlangen es die Grundsätze der Verfahrenskoordination, erlässt der Regierungsrat mit seinen Entscheiden nach § 45 Absätze 1 und 2 zugleich alle weiteren, in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen anderer kantonaler Behörden. Für die Entscheidseröffnung gilt in diesen Fällen sinngemäss § 196 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes.

6

Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.

Nr. 709a

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2 Die Gemeinde hat die Genehmigung von kommunalen Schutzverordnungen im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen. * 8.3 Verfügungen § 46
1 Das Verfahren zum Erlass von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.


8.4 Rechtsschutz § 47 *

Rechtsmittel 1 Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19727 angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Verfügungen nach diesem Gesetz, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen ergehen, sind nach den jeweils massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes, des Strassengesetzes8, des Weggesetzes9 oder des Wasserbaugesetzes10 anfechtbar.


§ 48 *

Einsprache- und Beschwerdebefugnis 1 Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt: a.

Personen, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwürdiges Interesse haben, b.

kantonale Behörden gegen Gesuche und Entwürfe sowie gegen Entscheide und Beschlüsse von Gemeinden, sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder der Beschluss ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich gehört, c.

die nach dem Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sektionen in den dort vorgesehenen Fällen, 7

SRL Nr. 40

8

SRL Nr. 755

9

SRL Nr. 758a

10

SRL Nr. 760

14

Nr. 709a

d.

andere Organisationen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes oder der Land- und Waldwirtschaft, die sich statutengemäss seit fünf Jahren dem Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz oder der Land- und Waldwirtschaft im Kanton Luzern widmen, im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, soweit die Interessen des Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzes oder der Land- und Waldwirtschaft berührt werden, e.

andere Personen, Behörden und Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.

2 Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung dieses Gesetzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben, a.

wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder b.

wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.


9 Aufsicht und Strafen § 49

Aufsicht und Ersatzmassnahmen 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus. 2 … *3 Die Kontrolle über die Einhaltung der Schutzmassnahmen und der Erlass von Einstellungs- und Wiederherstellungsverfügungen obliegen dem Gemeinwesen, das die Schutzmassnahmen erlassen hat. Der Regierungsrat kann bestimmte, in die Zuständigkeit des Kantons fallende Kontrollaufgaben den Gemeinden oder privaten Vereinigungen für Natur- und Landschaftsschutz übertragen.


§ 50

Einstellungsverfügungen 1 Bei Widerhandlungen gegen das Gesetz oder gegen gestützt darauf erlassene Verordnungen oder Verfügungen erlässt die zuständige Behörde Einstellungsverfügungen zur Erhaltung des bestehenden Zustands von Schutzobjekten.


§ 51

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 1 Wer ein aufgrund des Gesetzes geschütztes Objekt schädigt, kann verpflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Massnahmen auf eigene Kosten rückgängig zu machen oder die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen. 2 Anstelle des Verursachers kann auch der Grundeigentümer auf seine Kosten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhalten werden, wenn er dem Verursacher das geschützte Objekt überlassen hat und nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhindern, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

Nr. 709a

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3 Lässt sich keine verantwortliche Person feststellen und wird nicht der Grundeigentümer zur Wiederherstellung verhalten, sorgt das Gemeinwesen, das die Schutzmassnahme erlassen hat, für die Wiederherstellung. 4 Die Wiederherstellungsmassnahmen sind vom Grundeigentümer und vom Bewirtschafter zu dulden.


§ 52 *

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen 1 Verfügen die zuständigen kantonalen Behörden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190711, so sind diese im Grundbuch anzumerken.


§ 53

Strafbestimmungen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Objekt zerstört oder schwer beschädigt, das durch eine gestützt auf das Gesetz erlassene Verordnung oder Verfügung geschützt ist. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken. *2 Mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken, wird bestraft, wer a.

eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, die unter Hinweis auf diese Strafbestimmungen an die Gewährung eines kantonalen oder kommunalen Beitrags geknüpft wurde, b. * einem Verbot zuwiderhandelt, das in einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung oder einer Verfügung unter Hinweis auf diese Strafbestimmung erlassen wurde; vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.


§ 53a * Bereinigung von Strafbestimmungen in Bau- und Zonenreglementen1 Soweit Strafbestimmungen in Bau- und Zonenreglementen als Strafe gemäss § 53 Absatz 1 dieses Gesetzes Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 100 000 Franken androhen, tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Soweit sie als Strafe Haft oder Busse androhen, tritt an deren Stelle Busse.


10 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 54

Gesetzesänderungen 1 Das Gesetz über die Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Steillagen12 und das Planungs- und Baugesetz werden gemäss Anhang geändert.

11

SR 210

12

SRL Nr. 914

16

Nr. 709a


§ 55 *

Verordnung des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu den Einzelheiten und zum Verfahren über die Pflegebeiträge und die Abgeltungen sowie über die Geldbeträge nach § 30.


§ 56

Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.13 Es unterliegt dem fakultativen Referendum14.

13

Mit Anhang zum vorliegenden Gesetz wurden geändert: Gesetz über Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Steillagen vom 30. November 1981 (SRL Nr. 914) und Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989 (SRL Nr. 735).

14

Das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 wurde am 22. September 1990 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1990 1866). Die Referendumsfrist lief am 21. November 1990 unbenützt ab.

Nr. 709a

17

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

18.09.1990

01.01.1991

Erstfassung

K 1990 1866 | G 1990 572 Ingress

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85


§ 3
Abs. 2

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 85

19.03.2007

01.01.2008

Titel geändert

G 2007 108


§ 3a
Abs. 3

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342


§ 5
Abs. 1

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85


§ 5
Abs. 4

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342


§ 10
Abs. 1

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85


§ 11
Abs. 2

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

Titel 4.2

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342


§ 17
Abs. 1

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342


§ 23
Abs. 1

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

17.06.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-043


§ 24
Abs. 2

19.03.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 108

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85


§ 27
Abs. 1

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342


§ 27
Abs. 2

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85


§ 29
Abs. 2

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342


§ 35
Abs. 2

17.09.1996

01.01.1997

geändert

G 1996 275

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

Titel 7

19.01.2004

01.04.2004

aufgehoben

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

aufgehoben

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

aufgehoben

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

aufgehoben

G 2004 85

Titel 8.1

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

Titel geändert

G 2004 85

Titel 8.2

19.01.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85


§ 44
Abs. 1

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108


§ 44
Abs. 3

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108


§ 44
Abs. 4

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85


§ 45
Abs. 1

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108


§ 45
Abs. 2

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.01.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 85


§ 45a
Abs. 2

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85


§ 49
Abs. 2

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342

03.11.2014

01.06.2015

geändert

G 2015 1


§ 53
Abs. 1

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 277


§ 53
Abs. 2, b.

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-059

11.09.2006

01.01.2007

eingefügt

G 2006 277

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

18

Nr. 709a

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

18.09.1990

01.01.1991

Erlass

Erstfassung

K 1990 1866 | G 1990 572 17.09.1996

01.01.1997

geändert

G 1996 275

19.01.2004

01.04.2004

Ingress

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

Titel 7

aufgehoben

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

aufgehoben

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

aufgehoben

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

aufgehoben

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

Titel 8.1

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

Titel geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

Titel 8.2

eingefügt

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

19.01.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 85

11.09.2006

01.01.2007

geändert

G 2006 277

11.09.2006

01.01.2007

eingefügt

G 2006 277

19.03.2007

01.01.2008

Titel geändert

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

19.03.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 108

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

Titel 4.2

geändert

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

03.11.2014

01.06.2015

geändert

G 2015 1

17.06.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-043

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-059

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